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Öffentliches Verfahrensverzeichnis

Das (öffentliche) Verfahrensverzeichnis ist eine Dokumentation der vorgenommenen Datenverarbeitungen eines Unternehmens. Diese Dokumentation dient der Transparenz über die Verarbeitung personenbezogener Daten und der rechtlichen Absicherung des Unternehmens. Das Verfahrensverzeichnis muss nach §4g Abs.2 BDSG auf Antrag jedermann zugänglich gemacht werden. Außenstehende und Betroffene sollen so über die Verarbeitung personenbezogener Daten informiert werden. Neben den Grundinformationen über das Unternehmen (Verantworliche Stelle) enthält das Verfahrensverzeichnis Angaben über die Zweckbestimmung der Datenverarbeitung, über betroffene Personengruppen, über Empfänger der Daten, Regelpflichten zur Löschung der Daten und Angaben zur möglichen Übermittlung der personenbezogenen Daten in Drittstaaten.
Das Verfahrensverzeichnis wird durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten erstellt.


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Datenschutzbeauftragter


Es gibt zur gesetzlichen Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen klare Definitionen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und in der EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

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Datenschutzkonzept


Nach Bestellung zum externen Datenschutzbeauftragten werde ich mit Ihnen auf der Grundlage der Erstanalyse in Ihrem Betrieb ein gesetzeskonformes Datenschutz-konzept erstellen.

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EU Datenschutz Grundverordnung

Die EU Kommission hat zur Vereinheitlichung des Daten-schutzes mit der EU Datenschutz-Grundverordnung einen zentralen Rahmen geschaffen. Die DS-GVO ist die Richtlinie zur Regelung der Datenschutzbestimmungen aller Mitgliedsstaaten ab 28. Mai 2018.